Die Rechtsabteilung der FÜR SIE eG hat eine Auswahl gesetzlicher Anforderungen Zusammengestellt, die im kommenden Jahr in Kraft treten und Sie als Handelsunternehmen betreffen können. Vielleicht haben Sie in Ihrem Unternehmen bereits Maßnahmen zur Umsetzung getroffen. Vielleicht lohnt es sich, bei Ihrer Rechtsabteilung oder Ihrer rechtlichen Beratung nachzuhören, ob Handlungsbedarf besteht. Die Auswahl erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und die FÜR SIE eG haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben und Verwendung der weiterführenden Links.
Lieferkettengesetz gilt für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten
Die Grenze zur Umsetzung der Pflichten aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (kurz: Lieferkettengesetz) wird zum 1. Januar 2024 von Unternehmen mit mehr als 3.000 auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigte gesenkt. Diese Änderungen wird auch Auswirkungen auf Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten entlang der Lieferkette haben, da betroffene Unternehmen bei ihren Zulieferern (unabhängig von deren Größe) geeignete Maßnahmen zur Einhaltung sozialer und ökologischer Verantwortung „verankern“ sollen. Allerdings nur, wenn sich aus einer Risikoanalyse des Zulieferers durch das betroffene Unternehmen entsprechende Anhaltspunkte ergeben, dass der Zulieferer die nach LkSG zu schützenden Werte nicht ausreichend schützt. Hilfreich und nachvollziehbar bei der Auslegung der gesetzlichen Anforderungen ist aus unserer Sicht die Handreichung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle „Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern“ vom 16. August 2023, zu der Sie der hinterlegte Link führt.
Deutliche Ausweitung der Regulatorik zur Cyber-Sicherheit (Umsetzung der NIS-2-Richtlinie)
Die NIS-2-Richtlinie („The Network and Information Security (NIS) Directive“) regelt die Cyber- und Informationssicherheit von Unternehmen und Institutionen. Die Richtlinie soll im März 2024 verkündet werden und im Oktober 2024 in Kraft treten. Zentrale Veränderung ist die Ausweitung der Regulatorik von bisher großen Institutionen auf die breite Masse. Unternehmen aus dem Bereich Produktion, Handel und Verarbeitung von Lebensmitteln mit mehr als 50 Beschäftigten oder mehr als 10 Mio. Euro Umsatz und Bilanzsumme fallen danach voraussichtlich in die Rubrik „Wichtige Einrichtungen“. Diesen obliegen u. a. Registrierungs- und Meldepflichten sowie Maßnahmen, um Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse, die sie zur Erbringung ihrer Dienste nutzen, zu verhindern und Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen auf ihre Dienste oder auf andere Dienste zu verhindern oder so gering wie möglich zu halten.
LKW-Maut ab 3,5 Tonnen voraussichtlich ab 1. Juli 2024
Als Teil des im Oktober beschlossenen Klimaschutzprogramms 2023 der Bundesregierung soll die Mautpflichtgrenze zum 1. Juli 2024 abgesenkt werden, sodass grundsätzlich alle Nutzfahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse in die Gebührenerhebung einbezogen sind. Bereits zum 1. Dezember 2023 soll die bestehende LKW-Maut um eine CO₂-Komponente erweitert werden. Hintergrund ist die Umsetzung der Eurovignetten-Richtlinie, die eine CO₂-Differenzierung für schwere Nutzfahrzeuge spätestens bis zum 25. März 2024 sowie die Einbeziehung aller LKW mit mehr als 3,5 Tonnen ab dem 25. März 2027 vorsieht. Weiterführende Infos der Bundesregierung finden Sie hier: Link
Deutliche Ausweitung der Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
Bis Mitte 2024 ist die EU-Richtlinie zur Unternehmens-Nachhaltigkeitsberichterstattung ebenfalls in nationales Recht umzusetzen. Auch hier wird der Anwendungsbereich deutlich erweitert, sodass bilanzrechtlich große Unternehmen (§ 267 Abs. 3 HGB) für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2025 über die Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf Mensch und Umwelt als auch über die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen berichten. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung muss künftig ebenso wie die Finanzberichterstattung extern geprüft werden. Weiterführende Informationen über CSR des BMAS: Link